112 Klauseln darin wichen stark von den
gesetzlichen Vorgaben ab: Am häufigsten versuchen Betreiber, ihre
Schadenshaftung auszuschließen, etwa wenn Wertgegenstände abhanden kommen oder
ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden
des Kunden aufkommen. „Es ist aber auch nicht berechtigt, die Verantwortung
komplett auszuschließen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit
geradestehen, wenn zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet
werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW: „Beliebt
ist auch die überzogene Forderung bei Verlust der Mitgliedskarte pauschal einen
meist saftigen Betrag für eine neue Karte zu verlangen. Dies ist ebenfalls
nicht ohne weiteres zulässig.“ Die gescholtenen Studios gelobten Besserung.
Damit sich Freizeitsportler nicht im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln
verfangen, helfen folgende Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen:
- Sorgfältiger Check vorher: Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie ihn und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am ehesten in aller Ruhe zu Hause. Unklares am besten mit den Studiobetreibern abklären. Oftmals sind sie offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten oder Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.
- Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden zunächst für eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof im Februar 2012 entschieden. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Weitere sechs Monate sind hierbei in Ordnung, zumindest bei einem moderaten Monatsbeitrag. Streitigkeiten wegen längerer Zeiträume werden von Gerichten bislang sehr unterschiedlich entschieden. Eine Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr dürfte jedoch unzulässig sein.
- Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder unzumutbarer Kündigungsfrist möglich. Letztere darf bis zu drei Monate betragen, oft genügt aber bereits eine Frist von nur einem Monat. Kunden zu einer Kündigung per Einschreiben zu verpflichten, ist nicht erlaubt. Wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, hat das Recht, den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich zu beenden. Der Arzt braucht nur die Sportunfähigkeit als solche zu attestieren. Über die konkrete Art der Erkrankung müssen keine Angaben gemacht werden. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich auf dem Schreiben den Empfang direkt vom Studio bestätigen.
- Weitere unwirksame Klausel: Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten (handelsüblichen) Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.
Mehr Informationen rund um
Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt’s in allen Beratungsstellen der
Verbraucherzentrale NRW. Oder telefonisch unter 0900-1-89 79 69 für 1,86 Euro
pro Minute aus dem deutschen Festnetz, montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr.
Mobilfunkpreise können variieren.
Stand: 02/2013