Mittwoch, 14. November 2012

BGH kippt erneut Klauseln in Lebensversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat am 19. Oktober gegen den Versicherer Generali entschieden, dass die vom Unternehmen verwendeten Klauseln zur Kündigung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen unwirksam sind (Az. IV ZR 202/10). Versicherte haben damit Anspruch auf Rückerstattung nicht ausgezahlter Beträge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Gegenstand des in Karlsruhe entschiedenen Verfahrens waren die seit Herbst 2001 vom Versicherer Generali und ähnlich von fast allen anderen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln, in deren Folge Kunden wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie einer Art Kündigungsstrafe, dem sogenannten Stornoabzug, bei vorzeitiger Kündigung ihrer Versicherung oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag verlieren. Bereits am 25. Juli 2012 war als erster Versicherer der Deutsche Ring in gleicher Sache vom Bundesgerichtshof verurteilt worden (Az. IV ZR 201/10).

„Das Urteil setzt ein weiteres Signal für die gesamte Versicherungsbranche“, so Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. „Wir schätzen die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss, auf rund 12 Milliarden Euro“. Die Verbraucherzentrale fordert die Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung der den Kunden zustehenden Beträge auf. Vorsorglich sollten Kunden aber ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden.

Auf der Internetseite www.vzhh.de der Verbraucherzentrale Hamburg finden Betroffene ausführliche Informationen zum Thema, Handlungsempfehlungen und einen Musterbrief, um Rückerstattungsansprüche geltend zu machen.

Quelle: www.vzhh.de
Stand: 17/10/12