Der Bundesgerichtshof hat am 19. Oktober gegen den Versicherer Generali
entschieden, dass die vom Unternehmen verwendeten Klauseln zur Kündigung
und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten
Rentenversicherungen unwirksam sind (Az. IV ZR 202/10). Versicherte
haben damit Anspruch auf Rückerstattung nicht ausgezahlter Beträge.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Gegenstand des in Karlsruhe entschiedenen Verfahrens waren die seit
Herbst 2001 vom Versicherer Generali und ähnlich von fast allen anderen
Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln, in deren Folge Kunden
wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen
sowie einer Art Kündigungsstrafe, dem sogenannten Stornoabzug, bei
vorzeitiger Kündigung ihrer Versicherung oft mehrere Tausend Euro pro
Vertrag verlieren. Bereits am 25. Juli 2012 war als erster Versicherer
der Deutsche Ring in gleicher Sache vom Bundesgerichtshof verurteilt
worden (Az. IV ZR 201/10).
„Das Urteil setzt ein weiteres Signal für die gesamte
Versicherungsbranche“, so Günter Hörmann, Geschäftsführer der
Verbraucherzentrale Hamburg. „Wir schätzen die Summe, die von der
Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss,
auf rund 12 Milliarden Euro“. Die Verbraucherzentrale fordert die
Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung
der den Kunden zustehenden Beträge auf. Vorsorglich sollten Kunden aber
ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden.
Auf der Internetseite www.vzhh.de
der Verbraucherzentrale Hamburg finden Betroffene ausführliche
Informationen zum Thema, Handlungsempfehlungen und einen Musterbrief, um
Rückerstattungsansprüche geltend zu machen.
Quelle: www.vzhh.de
Stand: 17/10/12