Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob Detektivkosten für
die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen
Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind.
Der Kläger war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts
verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als
Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern
Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt.
Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv
mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte
Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte. Der Detektiv
überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug
heimlich angebrachten GPS-Sender.
Nachdem die Beklagte vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall
ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im
anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des Klägers auf Wegfall
seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die
Kosten des Verfahrens auferlegt.
Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien
darum, ob auch die Detektivkosten des Klägers von der Beklagten zu
erstatten sind. Das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt; der
Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene
Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung
festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und
Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche
Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines
bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch
Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten
Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in
angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und
die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen
war. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen
für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte
Lebensgemeinschaft.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur
insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln
nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen.
Daran fehlt es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden
personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung
und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann zwar durch die
Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen
des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (vgl. insoweit
auch BGH Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13 – zur Veröffentlichung
bestimmt).
Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung
ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten
Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, stellt sich die
durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems aber als
unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.
Die maßgebliche Norm lautet wie folgt:
§ 1579 BGB (Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit)
Ein Unterhaltsanspruch ist zur versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. …
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
…
Beschluss vom 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08
AG Oldenburg – 6 F 2354/07 – Beschluss vom 15. April 2008
OLG Oldenburg – 13 WF 93/08 – Beschluss vom 20. Mai 2008
Karlsruhe, den 12. Juli 2013