Dienstag, 2. Juli 2013

Urteil: Einkommensschwache dürfen nicht benachteiligt werden



Im Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Stadtwerke Bochum GmbH hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5.6.2013 (VIII ZR 131/12) zugunsten der Energiekunden entschieden. Anbieter dürfen ihnen nicht eine bestimmte Zahlungsweise vorschreiben, sondern müssen in jedem Tarif mindestens zwei Wege anbieten, die Energierechnung zu begleichen. Im konkreten Fall hatten die Stadtwerke Bochum die Zahlungsweise an den Rhythmus gekoppelt: Eine Klausel legte fest, dass Gaskunden bei jährlicher Vorkasse per Überweisung zahlen müssen und bei monatlicher Begleichung per Lastschrift. Nun entschied der BGH: Diese Regelung benachteilige besonders Energiekunden mit geringem Einkommen, die den Betrag für die jährliche Vorauszahlung oftmals nicht aufbringen können. Einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto hätten sogar überhaupt keine Chance zu zahlen, da die monatliche Lastschrift ein Konto voraussetze.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Klausel in den Gaslieferverträgen geklagt, weil sie gegen das Energiewirtschaftsgesetz verstieß. Dieses schreibt vor, dass Lieferanten ihren Kunden mindestens zwei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten müssen (§ 41 Abs. 2 EnWG). „Der BGH hat nun klar gestellt, dass damit nicht die zeitliche Stückelung in jährliche, quartalsweise oder monatliche Zahlung gemeint ist, sondern nur der  Weg der Geldübermittlung – also bar, per Lastschrift, Überweisung oder Karte“, stellt Jürgen Schröder klar. Laut dem Energierechtsexperten der Verbraucherzentrale NRW müssen die Stadtwerke Bochum und alle anderen Gas- und Stromlieferanten, die derartige Klauseln bisher verwenden, ihre Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen. Zwar dürfen Versorger zusätzliche Verwaltungskosten anrechnen, die entstehen, wenn Kunden bestimmte Zahlungswege nutzen. „Solche Aufschläge dürfen aber nicht horrend hoch sein und damit faktisch zu einer neuen Diskriminierung einkommensarmer Energiekunden führen“, warnt Schröder.