Im Verfahren der
Verbraucherzentrale NRW gegen die Stadtwerke Bochum GmbH hat der
Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5.6.2013 (VIII ZR 131/12) zugunsten der
Energiekunden entschieden. Anbieter dürfen ihnen nicht eine bestimmte
Zahlungsweise vorschreiben, sondern müssen in jedem Tarif mindestens zwei Wege
anbieten, die Energierechnung zu begleichen. Im konkreten Fall hatten die
Stadtwerke Bochum die Zahlungsweise an den Rhythmus gekoppelt: Eine Klausel
legte fest, dass Gaskunden bei jährlicher Vorkasse per Überweisung zahlen
müssen und bei monatlicher Begleichung per Lastschrift. Nun entschied der BGH:
Diese Regelung benachteilige besonders Energiekunden mit geringem Einkommen,
die den Betrag für die jährliche Vorauszahlung oftmals nicht aufbringen können.
Einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto hätten sogar überhaupt keine
Chance zu zahlen, da die monatliche Lastschrift ein Konto voraussetze.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Klausel in den
Gaslieferverträgen geklagt, weil sie gegen das Energiewirtschaftsgesetz
verstieß. Dieses schreibt vor, dass Lieferanten ihren Kunden mindestens zwei
verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten müssen (§ 41 Abs. 2 EnWG). „Der BGH
hat nun klar gestellt, dass damit nicht die zeitliche Stückelung in jährliche, quartalsweise
oder monatliche Zahlung gemeint ist, sondern nur der Weg der Geldübermittlung – also bar, per
Lastschrift, Überweisung oder Karte“, stellt Jürgen Schröder klar. Laut dem
Energierechtsexperten der Verbraucherzentrale NRW müssen die Stadtwerke Bochum
und alle anderen Gas- und Stromlieferanten, die derartige Klauseln bisher
verwenden, ihre Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen. Zwar dürfen
Versorger zusätzliche Verwaltungskosten anrechnen, die entstehen, wenn Kunden
bestimmte Zahlungswege nutzen. „Solche Aufschläge dürfen aber nicht horrend
hoch sein und damit faktisch zu einer neuen Diskriminierung einkommensarmer
Energiekunden führen“, warnt Schröder.