Mittwoch, 10. April 2013

Auf Legionellen-Gefahr schnell reagieren


Mit der erneuten Änderung der Trinkwasserverordnung im Dezember 2012 werden Immobilienbesitzer noch stärker in die Pflicht genommen. Werden Legionellen im Trinkwassersystem festgestellt, muss sich der Eigentümer unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch das Gesundheitsamt auf die Suche nach den Ursachen machen. Dies kommt häufiger vor, als viele denken: durchschnittlich wird in etwa zehn Prozent der Proben ein Legionellenbefall über dem Maßnahmenwert festgestellt.

Seit der 1. Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 müssen gewerbliche Vermieter ihre Warmwasseranlagen auf Legionellen untersuchen lassen.  Betroffen ist der überwiegende Teil der Mietwohnungsgebäude, sofern sich mehr als zwei Wohnungen darin befinden. Liegt die Legionellenkonzentration über dem so genannten technischen Maßnahmenwert, muss der Eigentümer handeln. Er muss weitere Trinkwasser-Proben veranlassen und Gegenmaßnahmen ergreifen, deren Ergebnisse er dem Gesundheitsamt mitzuteilen hat:

  • An erster Stelle stehen Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen. Dies schließt eine Besichtigung der Anlage durch einen Fachmann ein, der insbesondere prüft, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
  • Darauf aufbauend ist eine Gefährdungsanalyse zu erstellen.
  • Schließlich sind Maßnahmen zu ergreifen, die für den Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Zentraler Punkt bei diesem Maßnahmenkatalog ist die Gefährdungsanalyse. Dabei geht es um die Identifizierung und Bewertung von Mängeln in der Anlage, um daraus die Maßnahmen und einen Zeitplan abzuleiten. Auf dieser Basis muss dann ein Konzept erarbeitet werden, um die Ursachen der Kontamination zu beseitigen.

Personen, die Gefährdungsanalysen durchführen, müssen in den Bereichen Versorgungstechnik und Trinkwasserhygiene qualifiziert sein. Das Umweltbundesamt (UBA) weist in seiner Empfehlung zur Gefährdungsanalyse darauf hin, dass die Durchführung unabhängig von anderen Interessen erfolgen muss, das heißt, die Fachleute dürfen nicht selbst an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasserinstallation beteiligt gewesen sein. Als unabhängige Sachverständige sind die Experten von DEKRA frei von Liefer- oder Leistungsinteressen.