Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, welcher Maßstab
anzulegen ist, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in
schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in
Mannheim. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet und das im
Eigentum der Beklagten steht, war während des Zweiten Weltkriegs
beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden.
Im Jahr 2003 ließ die Beklagte in der über der Wohnung des Klägers
gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch nunmehr
zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Fläche von 21 m² wurde der Estrich
entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen (von 96 m² und von 59
m²) wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die
Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen.
Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 neben anderen Mängeln eine
unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den
Dachgeschosswohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem
Minderungsvorbehalt von insoweit 20 %. Er ist der Ansicht, dass die
Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden
Stand der Technik entspreche.
Der Kläger hat die Beklagte – wegen des nicht ausreichenden
Schallschutzes - auf Rückzahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum
von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete in Anspruch
genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte
Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung fortgeführt,
wonach – bei Fehlen einer vertraglichen Abrede - eine Mietwohnung in
einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel*
aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der
Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen (vgl.
Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni
2009 – VIII ZR 131/08, aaO Rn. 12). Der Umstand, dass die Beklagte den
Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamtfläche
entfernt und erneuert hat, rechtfertigt es nicht, auf die zur Zeit der
Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn
diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die
Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden
Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter kann daher nicht
erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt wird, dass der Schallschutz
anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der
Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt.
Der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung sind daher als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten.
*536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für
die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung
der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert
ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine
unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
…
Urteil vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12
AG Mannheim - Urteil vom 22. Dezember 2010 - 17 C 256/09
LG Mannheim - Urteil vom 22. August 2012 – 4 S 15/11
Karlsruhe, den 5. Juni 2013